Zugewinnausgleich bei gemeinsamen Immobiliendarlehen

Beschluss vom 20.05.201

XII ZB 314/14

 

Leitsatz:

Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.

 

Sachverhalt:

Ehemann (M) und (F) Ehefrau streiten um Zugewinnausgleich. Beide waren hälftige Miteigentümer des Familienheims. Sie hatten ein gemeinschaftliches Darlehen aufgenommen, um es zu finanzieren. Allein der M bediente das Darlehen. Zum Stichtag des Endvermögens valutierte es mit einer Restschuld. F war aus dem Familienheim ausgezogen, ohne vom M eine Entschädigung dafür zu verlangen, dass er es allein nutzte. Während des Scheidungsverfahrens ersteigerte M die Immobilie in der Teilungsversteigerung. Das Darlehen blieb bestehen. M löste es durch einen neuen Kredit ab. Er rechnete seinen diesbezüglichen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich mit dem Zugewinn-ausgleichsanspruch der F auf. Das AG hat dem M einen Zugewinnausgleichsanspruch nebst Zinsen zugesprochen. Im Beschwerdeverfahren hat F ihren Zugewinnausgleichsanspruch erfolgreich weiterverfolgt. Der BGH hob auf die Rechtsbeschwerde des M hin die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das OLG.

 

Begründung des BGH:

Unstreitig sei das Darlehen für das gemeinsame Familienheim aufgenommen worden.

Diese Miteigentumsgemeinschaft sei jedoch zunächst durch die eheliche Lebensgemeinschaft der Eheleute überlagert gewesen.

Bis zum Scheitern der Ehe könne es daher nahegelegen haben, die alleinige Haftung eines Ehegatten, vorliegend des Ehemannes, für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern.

Da die ehelichen Lebensverhältnisse vorliegend dergestalt waren, dass der Ehemann die Darlehensverbindlichkeiten alleine tilgte, ohne dass sich die Ehefrau daran beteiligen musste, stünde ihm für diese Zeit auf keinErstattungsanspruch gegen die Ehefrau zu.

Nach dem Scheitern der Ehe hätten sich die jeweiligen Lebensumstände jedoch maßgeblich geändert. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestünde kein Anlass mehr für einen Ehegatten, das Vermögen des anderen durch alleine Tilgung des Darlehens zu mehren.

Daher müssten Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrags auszuschließen.

Zwar könne eine anderweitige Bestimmung auch dann angenommen werden, wenn bei fortgesetzter Alleinnutzung der Immobilie durch einen Ehegatten, der während dieser Zeit auch die Darlehenstilgung alleine trägt, die tatsächliche Handhabung auf eine stillschweigende Vereinbarung schließen lassen, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben solle, da Nutzung und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden.

In welchen Fällen eine solche Annahme gerechtfertigt wäre ließ der BGH jedoch in dem vorliegenden Beschluss offen, da vorliegend die Voraussetzungen für eine Annahme der Vereinbarung der genannten Art nicht vorlagen.

Denn die Ehegatten behielten nach der Trennung die bisherige Handhabung, dass der Ehemann das Darlehen alleine abbezahlte, bei, ohne dass die Ehefrau nach ihrem Auszug von dem Ehemann ein Nutzungsentgelt forderte.

Vorliegend hatten die Eheleute keine Nutzungs- und Verwaltungsvereinbarung dahingehend getroffen, dass der Ehemann die Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten alleine trägt und die Ehefrau von der Darlehensschuld endgültig freigestellt sein sollte.

Daher stünde dem Ehemann vorliegend auch kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach der Trennung zu, wenn der Anspruch der Ehefrau auf Nutzungsentschädigung betreffend der Nutzung ihres Miteigentumsanteils zu dem Anspruch des Ehemannes auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der gemeinsamen Verbindlichkeiten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünde.

Im Ergebnis ist daher vorliegend das Darlehen bei beiden Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig als Passivposten einzusetzen. Ebenso entfällt ein Anspruch des Ehemannes auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die Ehefrau, sowohl vor als auch nach der Trennung der Eheleute.

Quelle:

IWW-Abrufnummer 177624

BGH Beschluss

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