26.12.2014 von
Es sei nicht automatisch das vollständige oder teilweise alleinige Sorgerecht in Betracht zu ziehen, wenn die Eltern erbittert streiten. Nur wenn allein durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts eine Abhilfe im Hinblick auf das Kindeswohl zu erwarten sei, sei dies gerechtfertigt.
Der Fall
Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für das im Mai 2006 geborene Kind. Sie trennten sich im Oktober 2014 und stritten seitdem erbittert. Der Streit drehte sich insbesondere um das Umgangsrecht. Es war ein Wechselmodell von jeweils vier Wochen festgelegt worden mit jeweiligen Besuchsrechten an den Wochenenden.
Das Kind fühlte sich hin und hergerissen zwischen den streitenden Eltern, hatte aber zu beiden eine innige Beziehung.
Die Mutter warf dem Vater vor, das Kind negativ zu beeinflussen. Der Vater meinte, die Mutter entfremde ihm das Kind. Bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht kam ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die Erziehungskompetenz der Mutter besser sei als die des Vaters. Daher übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.
Gemeinsames Sorgerecht auch bei zerstrittenen Eltern
Vor Gericht hatte er Erfolg. Die Richter hoben die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Damit lebte das gemeinsame Sorgerecht wieder auf. Das Kind habe zu beiden Eltern eine Beziehung und leide unter dem Streit. Es sei aber nicht zu erwarten, dass der Streit endete, wenn nur einem Elternteil das Sorgerecht ganz oder teilweise übertragen würde. Allein das Kindeswohl sei entscheidend hinsichtlich der Entscheidung über das Sorgerecht. Sei eine Besserung der Situation nach Übertragung des Sorgerechts nicht zu erwarten, sei an dem gemeinsamen Sorgerecht festzuhalten.
Eltern müssen sich immer vergegenwärtigen, dass für Gerichte allein das Kindeswohl entscheidend ist und nicht das Interesse der Eltern.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2014 (Az. UF 175/13).