Untergräbt der umgangsberechtigte Elternteil die Autorität des anderen gegenüber den Kindern durch Herabsetzungen und Misstrauensbekundungen, gefährdet er damit das Kindeswohl. Die Folge kann sein, dass er nur noch begleiteten Umgang mit seinen Kindern haben darf.
Saarländisches Oberlandesgericht am 14. Oktober 2014 (AZ: UF 110/14)