Unzulässigkeit von Haaranalyse in Kindschaftsverfahren

1. Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine in einer Kindschaftssache im Rahmen eines Beweisbeschlusses getroffene Anordnung, ein Elternteil habe an einer Untersuchungsmaßnahme (hier: Haaranalyse) mitzuwirken.

2. Ein solcher Beweisbeschluss ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die sofortige Beschwerde anfechtbar.

OLG Frankfurt, 5. Senat, Beschluß vom 07.04.2015, Az. 5 WF 66/15

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