Wonach richtet sich der Anspruch des geringer verdienenden Ehegattens nach der Trennung?
Hierbei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Unter anderem, wie lange beide vor der Trennung gearbeitet haben, ebenso der Vergleich der daraus erzielten Einkommen und die Dauer der Ehe.
Die sogenannte Erwerbsobliegenheit kann den Unterhaltsberechtigten treffen, wenn er seine Stelle verliert. In dem von dem OLG Brandenburg entschiedenen Fall hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau während der Ehe bis zur Trennung gearbeitet und ihren Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Trennung verloren; die Karenzzeit für die Suche einer neuen Anstellung hat das Gericht hier mit drei Monaten bemessen.
Arbeitet der Unterhaltsberechtigte gar nicht und hatte auch während der Ehe nicht gearbeitet, so besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass erst einmal keine Verpflichtung besteht, eine Arbeitsstelle anzunehmen. Wenn er teilzeitbeschäftigt war, besteht zumindest im ersten Jahr der Trennung keine Verpflichtung, den Umfang seiner Tätigkeit auszuweiten.
Die Gerichte sehen das allerdings nach einer Trennungsdauer von einem Jahr etwas enger, der Unterhaltsberechtigte Ehegatte ist dann im größeren Umfang verpflichtet, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Sinn und Zweck des Trennungsjahres soll in erster Linie sein, zu prüfen, ob die Ehe noch gerettet werden kann. Steht jedoch seinen früheren Zeitpunkt fest, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet ist, kann die Erwerbsobliegenheit früher einsetzen.
Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit führt dazu, dass bei dem Unterhaltsberechtigten ein fiktives Einkommen angenommen wird, er wird so gestellt, als habe er ein den Umständen entsprechendes Einkommen.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2014 (Az. 13 UF 237/13).