Unterhaltsrecht

Kindesunterhalt – Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltsrichtlinien OLG Frankfurt

Beide Eltern, egal ob sie getrennt oder zusammen leben, schulden ihren Kindern „Unterhalt“, d.h. sie haben  die Existenz des Kindes zu sichern. Der Unterhalt wird von den Eltern in Form von Natural- oder Barunterhalt gewährt. Naturalunterhalt bedeutet die Pflege des Kindes und seine Versorgung mit Nahrung, Bekleidung, Schulmaterialien etc. Barunterhalt ist eine Geldleistung, die von dem Elternteil gezahlt wird, bei dem das Kind nicht lebt. Barunterhalt wird als monatlich im Voraus zu entrichtende Rente gewährt.

Wie hoch ist der zu zahlende Unterhaltsbetrag ?

Die Höhe des Unterhaltsbetrags richtet sich zum einen nach dem Alter des Kindes und zum anderen nach der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Als Richtlinie hierzu dient die von dem dortigen Oberlandesgericht entwickelte Düsseldorfer Tabelle. Diese ist in aufsteigende Einkommensgruppen und solche Altersstufen gegliedert.

Beispiel: Der Unterhaltspflichtige hat ein Nettoeinkommen von 2.500,– Eur; das Kind ist zwischen 6 und 11 Jahre alt. Das ergibt einen Unterhaltsbetrag von 437,– Eur. (5. Einkommensstufe, 2. Altersklasse).

Tatsächlich ? Nicht ganz. Zum einen wird von dem Tabellenbetrag noch das hälftige Kindergeld (z.Zt. 92,– Eur für das erste und das zweite Kind), so dass der so genannte Zahlbetrag erreicht wird; das sind hier 345,– Eur. Die Zahlbeträge finden Sie im unteren Teil der Datei.

Wichtig ist hierbei auch noch, dass die Düsseldorfer Tabelle für den Fall zugeschnitten ist, dass der Schulder zwei Personen Unterhalt gewährt. Ist er z.B. nur einem Kind unterhaltspflichtig, ist eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensstufe vorzunehmen; ist die Zahl größer, kann zurückgestuft werden. Bei einem Einkommen bis 1.300,– Eur ist für die Zurückstufung eine besondere Prüfung erforderlich.

Lässt sich der Unterhaltsbetrag so einfach berechnen ? Nicht ganz. Zum einen ist bei dem Nettoeinkommen des Pflichtigen nicht von dem Betrag auszugehen, der sich aus seiner Gehaltsabrechnung ergibt, sondern von dem sog. bereinigten Nettoeinkommen.

Das ist das NE, das der Schuldner zur Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtung einsetzen muss. Der ergibt sich nach Abzug von 5% berufsbedingter Aufwendungen (bei Berufstätigen, maximal 150,– Eur), in unserem Fall sind das 125,– Eur. Ein höherer Betrag als 150,-  Eur muss konkret belegt werden.

Weitere Abzugsposten können folgende sein:

Schulden:  Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Januar 2002  (XII ZR 34/00) sind Schulden dann abzugsfähig, wenn diese unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten darstellen. Dazu gehören keine Schulden, die für Zwecke des Luxus, in leichtfertiger Weise oder ohne verständliches Motiv eingegangen worden sind.

So gilt beispielsweise, dass ein Immobilienkredit dann mit berücksichtigt wird, wenn zumindest der Mindestunterhalt für das jeweilige Kind sichergestellt ist (unterste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle). Ein Mangelfall sollte jedoch aufgrund des Schuldenabzugs vom Einkommen vermieden werden. Dann muss ggf. über eine Umschuldung oder Veräußerung der Immobilie gesprochen werden.

Kosten für Vermögensbildung/Altersvorsorge: Können nach gängiger Rechtsprechung der Familiensenate der Oberlandesgerichte in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens angesetzt werden. Mangelfälle sollen jedoch auch insoweit vermieden werden. Hiergegen könnte eingewandt werden, dass gerade die Bezieher geringer Einkünfte auf private Altersvorsorge angewiesen sind, da ihre Altersbezüge ansonsten unterhalb des Existenzminimums bleiben werden.

Umgangskosten können erheblich sein, wenn der Pflichtige größere Fahrtstrecken zur Wahrnehmung der Umgangskontakte in Kauf nehmen muss. Diese sind berücksichtigungsfähig, soweit sie den hälftigen Kindergeldbetrag, der bereits von dem Unterhalt abgezogen wird, übersteigen.

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem Unterhaltsschuldner zur Sicherung seines eigene Lebensunterhalts zu verbleiben hat. Er soll durch die Unterhaltszahlungen nicht zum „Sozialfall“ werden.

Er beträgt zur Zeit für den Unterhalt minderjähriger Kinder (und prilegierte Volljährige)    1.080 Eur (1.000,– Eur bis Ende 2014), soweit der Pflichtige erwerbstätig ist; im anderen Fall 880,– Eur (800,– Eur).

Der jeweilige Selbstbehalt ist keine feste Größe. Eine Anhebung des Selbstbehalts kommt in zwei Fällen in Betracht, und zwar: bei unvermeidbar höheren Wohnkosten (als die zugrunde gelegten 380,– Eur) oder bei einem mehr als 50% höheren Einkommens des anderen Elternteils.

Eine Absenkung ist denkbar in den Fällen, in welchen der Pflichtige seiner „Erwerbsobliegenheit“ nicht genügt; also sich ohne Not mit einer teilschichtigen Tätigkeit begnügt und deshalb nur ein geringes Einkommen hat.