Voraussetzungen
Voraussetzung der Ehescheidung ist zunächst, dass die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Dies geschieht üblicherweise dadurch, dass einer der beiden Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, eine Trennung ist jedoch auch in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus möglich, wenn jeder Ehepartner zumindest über ein eigenes Zimmer verfügt. Die Gerichte stellen bei einer solchen Trennung aber relativ strenge Anforderungen; so soll es keine persönlichen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten mehr geben, gemeinsames Essen, Einkaufen und Schlafen findet nicht mehr statt.
Nach einjähriger Trennung wird vermutet, dass die Ehe endgültig gescheitert ist und das Gericht führt die Scheidung durch, auch wenn der andere Ehegatte hiermit nicht einverstanden sein sollte. Die Scheidung wird eingeleitet durch den Scheidungsantrag, den der beauftragte Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht stellt. In diesem Verfahren wird, ohne dass es eines besonderen Antrags bedarf – von Amts wegen – der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt, d.h. die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgung, betrieblichen Altersversorgung,, privaten Alters- und Invaliditätsversorgung) werden unter den Eheleuten ausgeglichen.
Gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag können Anträge zum Trennungsunterhalt, Durchführung des Zugewinnausgleichs oder des Umgangs- und Sorgerechts für gemeinsame minderjährige Kinder gestellt werden.
In der erheblichen Bedeutung des Scheidungsverfahrens sieht das Gesetz hierfür den sogenannten Anwaltszwang vor, das bedeutet, dass zumindest der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss.
Der Scheidungsantrag enthält alle für das Gericht wichtigen Daten, Personalien der Eheleute, Daten über die Eheschließung, Zeitpunkt der Trennung, Vorhandensein minderjähriger Kinder etc.
Bei den Amtsgerichten gibt es spezifische Fachabteilungen, die sogenannten Familiengerichte, die mit Scheidungen und den sogenannten Scheidungsfolgesachen beschäftigt sind.
Die Dauer eines durchschnittlichen Scheidungsverfahrens mit Durchführung des Versorgungsausgleichs schätzt man i.d.R. auf sechs Monate; dies gilt für Verfahren ohne die oben erwähnten Folgesachen, also für einverständliche Scheidungen.
Ein Anwalt – Zwei Anwälte?
Eine einverständliche Scheidung kann zwar i.d.R. mit einem einzigen Rechtsanwalt durchgeführt werden. Ein Rechtsanwalt kann allerdings immer nur einen der beiden Ehepartner vertreten; die Vertretung beider Eheleuten gleichzeitig ist untersagt. Ein Rechtsanwalt, der z.B. die Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt beraten hat, kann in dem Scheidungsverfahren nicht etwa den Ehemann vertreten.
Der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte sollte sich jedoch in dem Verfahren wenigstens von einem Anwalt beraten lassen.
Ein zweiter Anwalt wird jedenfalls in den Fällen erforderlich, in denen die Ehegatten eine sogenannte Scheidungsfolgen Vereinbarung (zum Beispiel Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs) abschließen wollen. Zu diesem Zweck kann auch ein Anwalt lediglich zur Wahrnehmung des Gerichtstermins beauftragt werden.
Nach Eingang des Scheidungsantrags wird dieser dem Ehegatten zugestellt, der aufgefordert wird, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Dieser kann dann dem Antrag zustimmen oder aber – durch einen eigenen Anwalt – einen eigenen Scheidungsantrag stellen.
Ablauf der mündlichen Scheidungsverhandlung
Bei einvernehmlichen Scheidungen läuft die Verhandlung üblicherweise in entspannter Atmosphäre ab. Das Gericht lässt sich die persönlichen Daten sowie die Angaben im Scheidungsantrag von den Beteiligten bestätigen; beide Ehepartner werden zum Zeitpunkt der Trennung angehört und zu der Frage, ob sie die Ehe für gescheitert halten. Es wird dann i.d.R. noch der Versorgungsausgleich besprochen; das Gericht lässt den Beteiligten vor dem Termin eine Berechnung über den Ausgleich der Anwartschaften zukommen, die es aus den Informationen der Rentenversicherung und sonstiger Versorgungsträger errechnet.
Nicht ganz so locker ist die Atmosphäre in den Fällen, bei denen die Ehepartner über Kinder, Unterhalt oder Zugewinn streiten. Derartige Auseinandersetzungen erfordern einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt, der nicht nur umfangreiche Kenntnisse des jeweiligen Rechtsgebietes hat, sondern auch über analytisches und strategisches Denken verfügt.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich im Wesentlichen nach den Einkünften beider Beteiligter; Folgeverfahren erhöhen die Kosten. Derjenige der den Rechtsanwalt beauftragt, hat dessen Kosten zu tragen; die Gerichtskosten werden von dem Antragsteller angefordert, nach Abschluss des Verfahrens kann allerdings der sogenannte Gerichtskostenausgleich beantragt werden, da die Gerichtskosten i.d.R. geteilt werden.
Bedürftige Mandanten haben die Möglichkeit, die sogenannte Verfahrenskostenhilfe (frühere Prozesskostenhilfe) zu beantragen, was bei ALG II grundsätzlich möglich ist.
Die Einzelheiten der Verfahrenskosten und der Möglichkeit, VKH zu beantragen, wird Ihnen Ihr Rechtsanwalt erläutern. Die Beratung über die Kosten des Scheidungsverfahrens übernimmt der Rechtsanwalt in aller Regel kostenfrei.
Wenn Sie selbst ausrechnen möchten, ob Ihnen VKH bewilligt werden kann, hier die jeweiligen Freibeträge (ab 01.01.2015).
Als Mandant sollte man auch nicht aus den Augen verlieren, dass die Übernahme eines Verfahrenskostenhilfe Mandats ein „Pro Bono“ Mandat ist, bei dem die Verdienstmöglichkeiten des Anwalts beschränkt sind.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt zur Stellung eines Scheidungsantrags beauftragen wollen, bringen Sie bitte zum ersten Gespräch folgende Unterlagen mit:
- Heiratsurkunde oder Familienbuch
- Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
- falls vorhanden: Ehevertrag
Soll Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, bei Bezug von Arbeitslosengeld II bitte den aktuellen Bescheid mitbringen.
In in sämtlichen anderen Fällen die letzten drei Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, Belege über Unterhaltszahlungen und sonstige Verbindlichkeiten (zum Beispiel für Bankdarlehen).