Die Verordnung regelt, welche staatliche Recht – ausschließlich für das Scheidungsverfahren – angewendet wird.
Wichtig sind hier vor allem die Art. 8 und 5. Art. 8 gibt vor, welches Recht angewandt wird, wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben; die vier Alternativen werden graduell, also von oben nach unten auf ihre Anwendbarkeit geprüft. Die erste Alternative benennt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren Aufenthalt haben.
Art. 5 beschreibt die Möglichkeiten der Rechtswahl der Eheleute und zählt die insofern gegebenen Möglichkeiten auf.
Siehe hierzu das Merkblatt
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