1. Wird die Nichtigkeit eines Prozessvergleiches geltend gemacht, ist dies in dem Ausgangsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, zu prüfen und zu entscheiden.
2. Wurde das Ausgangsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet, findet auch hinsichtlich der Prüfung der Wirksamkeit des Vergleiches das bis zum 31.08.2009 gültige Verfahrensrecht Anwendung.
3. Entscheidet das Familiengericht gleichwohl im Rahmen der ab 01.09.2009 gültigen Verfahrensordnung, ist ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel zulässig, wenn es den im FamFG normierten Voraussetzungen entspricht (Grundsatz der Meistbegünstigung). Die einschlägige Prozessordnung hat das Rechtsmittelgericht für das weitere Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
4. Zu Fragen der Wirksamkeit einer Vereinbarung der Ehegatten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen
OLG Frankfurt, 4. Senat für Familiensachen, Beschluß vom 01.04.2015, Az. 4 UF 373/14