Pfändungsfreigrenzen werden angehoben

Der Pfändungsfreibetrag für eine Person wird ab 01.07.2015 von 1.045,08 Eur angehoben; dieser Betrag ist als monatlicher Grundfreibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Der Gesetzgeber hatte im Einkommenssteuergesetz den Grundfreibetrag – der Grundlage für die Pfändungstabelle ist – zum 1. Januar 2014 von 8.130 auf 8.354 Euro erhöht. Hieraus ergibt sich eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze um rund 2,75 Prozentpunkte ab Juli 2015. Die genauen Beträge veröffentlicht der Gesetzgeber im Frühjahr. Erhöht werden entsprechend auch die Freigrenzen bei höheren Einkünften und unterhaltsberechtigten Personen.

Hinweis: Auch Inhaber von Pfändungsschutzkonten können die neuen Pfändungsfreigrenzen für sich in Anspruch nehmen.

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