Wenn ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum nichts in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, führt dies nicht zu einer Beschränkung oder einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht.
Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind.