Wenn ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum nichts in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, führt dies nicht zu einer Beschränkung oder einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht.
Hat ein Beteiligter den von dem anderen geltend gemachten Zugewinnanspruch anerkannt, ist ihm verwehrt, die Aufrechung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind.
Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 91/14