Der Beschluß betrifft die Frage, was ein Unterhaltspflichtiger unternehmen muß, um mit seinem Gehalt wenigstens den Mindestsatz für Kindesunterhalt zahlen zu können. Der Vater ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft. Er ist im Jahr 2001 nach Deutschland gekommen. Er verfügt über einen Realschulabschluß, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung. Es geht um Unterhalt für seine beiden minderjährigen Kinder.