Bedeutet die Scheidung für einen nicht-deutschen und schwerkranken Ehepartner dessen Ausweisung aus Deutschland, so kann das Gericht den Scheidungsantrag wegen besonderer Härte ablehnen. Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg vom 27. März 2014 (AZ: 177 F 10637/13).
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg hat mit Beschluss vom 27. März wo 1014 (Az. 177 F10637/13) eine außergewöhnliche ausländerfreundliche Entscheidung getroffen. Die Scheidung würde das Aufenthaltsrecht der schwer demenzkranken Ehefrau gefährden und wird deshalb abgelehnt. Sicher eine richtige und menschliche Entscheidung des Amtsrichters, die Rücksichtnahme auf das Aufenthaltsrecht ist hier aber der Erkrankung der Ehefrau geschuldet und kann keineswegs verallgemeinert werden. Schön wär’s. Im Einzelnen:
Die syrische Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen erkrankte an Alzheimer und lebt nun in einem deutschen Pflegeheim. Nach Einweisung der Frau in das Heim besuchte der Ehemann sie beinahe täglich und stellte auch beim Pflegepersonal mit Nachdruck die adäquate Versorgung seiner Frau sicher. Nach drei Jahren beantragte der Mann die Scheidung mit der Begründung, dass er keine „eheliche Bindung mehr fühle“ und „die Ehe für gescheitert“ halte.
Das Gericht lehnte den Antrag auf Scheidung ab und verwies auf die „schwere Härte“ der Umstände und die Folgen einer Scheidung für die Frau. Der Aufenthalt der Syrerin in Deutschland sei nur durch die Ehe mit ihrem deutschen Mann gesichert.
Besondere Härte der Umstände
Da beide Ehepartner dauerhaft in Deutschland lebten, gelte das deutsche Eherecht. Danach könne eine Ehe geschieden werden, wenn sie als gescheitert gesehen werde. Dies geschehe, wenn die Ehegatten länger als drei Jahre voneinander getrennt lebten. In diesem Fall seien die drei Jahre Trennung durch die Einweisung der erkrankten Ehefrau in die Pflegeeinrichtung gegeben. Da die Scheidung jedoch die Ausweisung der syrischen Ehefrau aus Deutschland bedeutet hätte, lehnte das Gericht den Scheidungsantrag aufgrund der besonderen Härte ab.
Das Interesse der Ehefrau an der Aufrechterhaltung der Ehe sei von existenzieller Bedeutung, da dadurch ihr Aufenthalt in Deutschland und in dem Pflegeheim gesichert sei. Der Mann habe lediglich das „Gefühl“, keine ehelichen Bindungen mehr zu haben. Im Gegensatz zu den schwerwiegenden Gründen seiner erkrankten Frau habe er seinerseits somit keine gewichtigen Gründe für die Scheidung. Hinzu kämen die regelmäßigen Besuche des Mannes in dem Pflegeheim sowie sein Verhalten dort, das dem eines Ehemannes entspreche.
Quelle:
http://familienanwaelte-dav.de/kinder-details/items/scheidung-im-haertefall-nicht-moeglich