Impfungen gegen Tetanus, Diphterie, Masern etc.

Die Entscheidung, Impfungen gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken vorzunehmen, ist eine sogenannte Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des 1687 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Entscheidung trifft derjenige sorgeberechtigte Elternteil, bei welchem die Kinder sich gewöhnlich aufhalten.
Die Entscheidung Kinder nicht zu impfen ist nicht mehr „alltäglich“ im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Folgen des Nichtimpfens sind gegebenenfalls derart gravierend, dass die Angelegenheit erhebliche Bedeutung erlangen kann.

AG Darmstadt, Beschluß vom 11.06.2015, Az. 50 F 39/15

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