Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

Der Entzug des Umgangsbestimmungsrechts setzt – unabhängig von einem diesbezüglichen Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten – voraus, dass mit der Umgangsbestimmung des sorgeberechtigten Elternteils eine anders – also auch durch eine gerichtliche Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB oder die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen – nicht abwendbare konkrete Gefährdung des Kindeswohls einhergeht.

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Beschluß vom 16.04.2015, Az. 4 UF 54/15, Vorinstanz AG Wetzlar

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