Elterliche Sorge: Beschränktes Auskunftsrecht für nichtbetreuenden Elternteil 28.09.2014 von OLG Koblenz, Urt. v. 14.02.2014 – 13 WF 146/14

Logischerweise ist der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, über die schulische und gesundheitliche Situation des Kindes sowie in anderen Alltagsfragen besser informiert als der Elternteil, der nur das Umgangsrecht ausübt. Das gilt umso mehr, wenn die Beteiligten weit voneinander entfernt leben. Daher hat der betreuende Elternteil den anderen im erforderlichen Maße über alle wesentlichen Fragen zu informieren – in schulischer sowie in gesundheitlicher Hinsicht und in anderen Fragen besonderer Bedeutung. Diese Informationspflicht besteht aber nicht grenzenlos. Denn schließlich ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nicht rechtlos. Er kann sich jederzeit bei der Schule nach dem Stand des eigenen Kindes informieren oder sich an dessen Ärzte wenden, um über den gesundheitlichen Zustand des Nachwuchses informiert zu werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Koblenz jüngst das Verlangen eines auf Malta lebenden Vaters zurückgewiesen, über die persönlichen, schulischen und medizinischen Entwicklungen des Kindes informiert zu werden. Dem Vater waren durchaus die Stellen bekannt, an die er sich selbständig wenden könne, um diese Informationen zu erhalten.

Hinweis: Es ist im Grundsatz zutreffend, dass der betreuende Elternteil den nicht betreuenden zu allen wesentlichen Dingen das Kind betreffend informieren muss. Stark ist aber auch darauf zu achten, was der nicht betreuende Elternteil selbst erreichen kann. Da es mitunter schikanös ist, wie Informationen abverlangt werden, hat auch die Auskunftspflicht ihre Grenzen.

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