Die Düsseldorfer Tabelle mit den neuen Unterhaltsbeträgen zum 01.01.2016
Der Mindestunterhalt steigt für Kinder bis zu fünf Jahren auf 335 €. Sechs- bis Elfjährige haben Anspruch auf 384 € statt bisher 376 € (zweite Altersstufe). In der nächsten Altersstufe (Zwölf- bis Siebzehnjährige haben Anspruch auf 450 € statt 440 € (dritte Altersstufe) usw.
Der Bedarfssatz für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, steigt von 670 € auf 735 € im Monat.
Bei der Zahlung von Kindesunterhalt wird das Kindergeld unter den Eltern geteilt; d.h. das hälftige Kindergeld ist auf den Unterhaltsbetrag anzurechnen. Das Kindergeld wird ab dem 1.1.2016 für das erste und das zweite Kind auf 190 €, für das dritte Kind auf 196€ und für das vierte und weitere Kinder auf 221 € angehoben. Das hälftige Kindergeld wird auf den Regelbetrag angerechnet, die sich zu dem Tabellenunterhalt ergebende Differenz ist der sogenannte Zahlbetrag. Diesen entnehmen Sie dem unteren Teil der Datei.
Hintergrund: § 1612 a BGB wurde geändert. Es heißt dort jetzt „der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.“
In Satz 3 heißt es nach Nummer 3 statt: „eine Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags“ durch „das steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes“.
In dem neuen Abs. 4 heißt es „das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.“
Der Mindestunterhalt war bislang an den Kinderfreibetrag gekoppelt, was dazu geführt hat, dass der Unterhalt unter dem kindlichen Mindestbedarf gelegen hat. Das kindliche Existenzminimum ergibt sich aus dem Existenzminimumsbericht der Bundesregierung.
Damit stehen auch bereits die Mindestunterhaltsbeträge für 2017 fest:
– Erste Altersstufe: 342 €
– zweite Altersstufe: 393 €
– dritte Altersstufe: 460 €
(Ab 1.1.2017).
Siehe hierzu den Gesetzentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts der Bundesregierung. Das Gesetz ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.