Düsseldorfer Tabelle 2016

Duesseldorfer-Tabelle-1-Januar-2016

 

Maßgeblich ist nun kindliches Existenzminimum

In der Vergangenheit war der Mindestunterhalt an die steuerlichen Freibeträge gekoppelt, was zur Folge hatte, dass der Mindest-unterhalt häufig gerade bei einkomenschwächeren Familien unter dem Existenzminimung gelegen hat. Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts, das ab 01.01.2016 wirksam wird, richtet sich der Mindestunterhalt  direkt nach dem kindlichen Existenzminimum, wie er sich aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt.

§ 1612 a BGB ist dazu neu gefasst.

Satz 2 wird künftig wie folgt gefasst: „Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.“

In Satz 3 heißt es  jetzt „des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes“.

Absatz Vier:  „ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.“

Neue Bedarfssätze festgelegt

Die RechtsVO gibt es in Gestalt der Mindestunterhaltsverordnung, die  ab dem 01.01.2016 gilt. Die dort festgelegten Mindestunterhaltsbeträge entsprechen dem in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhalt nach der ersten Netto-Einkommensgruppe:

  • 1. Altersstufe: 335 Euro,
  • 2. Altersstufe: 384 Euro,
  • 3. Altersstufe: 450 Euro.

Volljährige erhalten einen Mindestunterhalt in Höhe von 518 Euro.

Der Unterhaltsbetrag bleibt weiterhin abhängig von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und des Alters des Kindes. Vom Tabellenunterhalt ist weiterhin das hälftige Kindergeld abzuziehen.

Die Höhe des Kindergelds ändert sich ab dem 01.01.2016 ebenfalls: Für das erste und zweite Kind erhalten die Eltern jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 221 Euro.

Die Zahlbeträge finden Sie am unteren Ende der pdf-Datei.

Die Tabelle gilt in den genannten Beträgen für zwei Unterhaltsberechtigte. Wenn mehr oder weniger Berechtigte existieren, werden Auf- und Abstufungen vorgenommen.

Beachten Sie in dem Zusammenhang die Selbstbehalte der unterhaltspflichtigen.

Unterhaltsbedarf für Studierende

Geändert hat sich auch der Bedarfssatz volljähriger Studenten, die nicht mehr bei einem Elternteil leben. Der Betrag hat sich von 670,– € auf  735  € erhöht. Dieser Betrag orientiert sich laut einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf am Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab Herbst 2016.

Unterhaltswerte 2017

Die Mindestunterhaltsverordnung hat außerdem auch bereits den Mindestunterhalt für 2017 festgelegt – und zwar mit folgenden Werten:

  • In der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB): 342 Euro
  • In der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB): 393 Euro
  • In der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB): 460 Euro

(zum 01.01.2017)

Quelle: BGBl (I 2015, 2188)

 

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