Um Eltern von ihren Kindern zu trennen, braucht es gewichtige Gründe. Nach einem Beschluss des BVerfG muss das Kind durch den Kontakt entweder schon geschädigt sein, oder dies sicher drohen. Vor allem die Gerichte sieht Karlruhe in der Pflicht. Sie müssten sich eingehend mit den Feststellungen von Sachverständigen beschäftigen.
Das Bundesverfassungsgericht Rüge hier die untergeordneten Fachgerichte, die wieder einmal das fragliche Gutachten ohne wenn und aber zur Grundlage ihrer Entscheidungen gemacht haben. Die Gerichte sind verpflichtet, psychologische Gutachten, die hier dazu führen sollten, dass der aus Ghana stammende Vater sein Sorgerecht verliert und seine Kinder von einer Pflegefamilie betreut werden sollten, kritisch zu bewerten.
Das Gutachten sei, so das Bundesverfassungsgericht, erkennbar nicht geeignet, die behauptete Kindeswohl Gefahr aufzuklären: „das hätten die Gerichte bei der Verwertung der Feststellungen des Sachverständigengutachtens berücksichtigen und die Feststellungen eigenständig auf ihre rechtliche Relevanz hin auswerten müssen. Dieses nicht in der gebotenen Weise geschehen.“
In der Begründung hoben die Richter vor, dass Behörden Eltern ihre Kinder nur wegnehmen dürfen, wenn die Eltern das „körperliche, geistige oder seelische Wohl“ des Kindes „nachhaltig gefährden“. Stützen sich die Gerichte dazu auf Sachverständigengutachten, müssen Sie deren Stichhaltigkeit streng überprüfen. (Az.:1 BvR 1178/14)
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