03.01.2015 von
Sachverhalt:
Die geschiedene Mutter (Antragsgegnerin) betreut zwei Kinder (Jg. 2003+2005). Die Kinder besuchen eine Ganztagsschule und werden anschl. Von ihrer Großmutter betreut. Es geht um die Frage, ob die Mutter trotz ihres eigenen Einkommens, sie ist vollschichtig tätig, einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen ihren inzwischen geschiedenen Ehemann, Vater der Kinder, hat. Das OLG Düsseldorf hat in der Vorinstanz entschieden, dass ihr kein Betreuungsunterhalt zustehe, da sie über genügend eigene Mittel verfüge.
Der BGH führt dagegen aus, dass die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit nicht darauf schließen lasse, dass ein Erwerbshindernis wegen der Kindesbetreuung nicht bestehe. Wenn der betreuende Elternteil trotz der zu betreuenden Kinder berufstätig sei, gelte dies als „überobligatorische“ (muss er in dieser Situation nicht) Tätigkeit, die dem Unterhaltsanspruch nicht entgegenstehe.
Der BGH entscheidet jedoch nicht abschließend über die die beidseitig gestellten Anträge, sondern verweist die Sache an das OLG zurück zur Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit der Mutter im vorl. Fall überobligatorisch sei. Es müsse der Umfang der Kinderbetreuung festgestellt werden und schließlich noch weitere Voraussetzungen, etwa, ob die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden könne. Im Ergebnis könne dies bedeuten, dass der Mutter trotz Ihres Einkommens ein B-unterhaltsanspruch und darüber hinaus ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe.
Fazit: Der BGH stell klar, dass eine vollschichtige Tätigkeit des Uberechtigten nicht ohne weiteres dazu führt, dass der Betreuungsunterhalt entfällt. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um eine überobligatorische Tätigkeit handelt. Dies kann dazu führen, dass das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht oder nur teilweise berücksichtigt wird.