Nach Beschluss des OLG Hamm (Az. 2 UF 39/13) rechtfertigen die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Kindeswohl stehe im Vordergrund und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern.