Abänderung des pfändungsfreien Betrags

Kann passieren: Der Unterhaltsgläubiger (meistens Gläubigerin) hat einen Unterhaltstitel erwirkt und vollstreckt diesen. Besonders beliebt: Pfändung des Gehaltskontos beim Arbeitgeber des Schuldners.Besonders schmerzhaft: Die Pfändungsfreigrenzen des  § 850 c ZPO gelten hier nicht. Der Schuldner muss daher damit rechnen, dass ihm gerade bei Unterhaltsrückständen ein so großer Teil seines Einkommens weg epfändet wird, dass ihm selbst zum Leben zu wenig bleibt. Hier hilft ein Antrag nach § 850 d ZPO, siehe anliegendes Musterschreiben. Dem Antrag ist im konkreten Fall stattgegeben worden.

Ein solcher Antrag kann bei dem zuständigen Amtsgericht selbst gestellt werden; ratsam ist auch hier kompetente anwaltliche Beratung.

Abänderungsantrag

 

Die Vorschrift des § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger bevorrechtigter Unterhaltsansprüche in besonderem Maße bedürftig und vom Schuldner abhängig ist. Deshalb wird ihm bei der Vollstreckung in Arbeitseinkommen ein erweiterter Pfändungszugriff ermöglicht. Dem Schuldner soll nach § 850 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur so viel belassen werden, wie er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und ggf. zur Erfüllung bestimmter laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten bedarf. Notwendig ist der Unterhalt, den der Schuldner für seine eigene, bescheidene und auf die vorrangige Erfüllung der Unterhaltspflichten ausgerichtete Lebensführung benötigt (LG Berlin, Beschluss vom 28.08.2006 – 81 T 464/06 -, Rpfleger 2006, 664).
Dieser notwendige Unterhalt entspricht dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII -Sozialhilfe- ( BGH, Urteil vom 23.02.2005, XII ZR 114/03, BGHZ 162, 246).

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