Einfaches Beispiel zur Berechnung des Kindesunterhalts:
Die Eheleute leben getrennt; das zehnjährige Kind wird von der Mutter betreut. Der Ehemann verfügt über einmonatliches Bruttoeinkommen von 3.500 € und ein Nettoeinkommen von 2.600 €.
Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch des Kindes?
Anspruchsgrundlage ist § 1601 BGB.
Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen:
unbereinigtes Nettoeinkommen | 2.600,– € |
abzüglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen | 130,– € |
Lebensversicherung | 140,– € |
2.330,– € |
Bedarf noch der Düsseldorfer Tabelle: 4. Einkommensstufe, 2. Alterstufe: 433,– €. Von diesen Betrag ist das hälftige Kindergeld mit 92 € abzuziehen; § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Zahlbetrag damit 341 €.
Die berufsbedingten Aufwendungen werden pauschal mit 5 % vom Nettoverdienst in Abzug gebracht; diese können jedoch mit maximal 150 € pauschal berechnet werden. Falls die beruflichen Aufwendungen höher sind und nachgewiesen werden können, kann hier ein höherer Betrag in Abzug gebracht werden.
Zur privaten Daseinsvorsorge liest man bei den Unterhaltsrichtlinien OLG Frankfurt:
„Für eine zusätzliche Altersvorsorge können auch bei einer bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Personen mit beamtenrechtlichem Status tatsächlich erbrachte Aufwendungen bis zu 5% des Gesamtbruttoeinkommens beim Elternunterhalt und bis zu 4% beim Ehegatten- und Kindesunterhalt als angemessen angesehen werden.
Dies gilt jedoch beim Unterhalt für minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder nur, soweit der Mindestunterhalt gedeckt ist.“ (Ziffer 10.1)
D.h., dass ein Höchstbetrag in Höhe von 4 % vom Bruttoeinkommen zur Ermittlung des bereinigten Einkommens abgezogen werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Mangelfälle, d.h. für solche Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für das Kind zu zahlen.
Beim Ehegattenunterhalt können 5 % bezogen auf das Bruttogehalt abgezogen werden.
Der Zahlbetrag, das ist der effektiv zu zahlende Unterhaltsbetrag, ist der Betrag, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, wobei noch das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht wird. Bis zum 31.12.2015 gilt hier noch die Höhe des alten Kindergeldes von 184 €/92 €; ab 01.01.2016 gilt das um vier Euro erhöhte Kindergeld.
Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Titulierung des Kindesunterhalts, was am einfachsten und kostengünstigsten durch eine Titelerrichtung bei dem Jugendamt erreicht wird.
In den Fällen, in denen über den Unterhalt gestritten wird, gilt das vereinfachte Verfahren nach § 249 Abs. 1 FamFG.
Beauftragen Sie hierzu einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt, ggf. unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe.